OLG Karlsruhe 25.6.2018, 15 W 86/18

Facebook darf Hassredner aussperren

Facebook darf einen als "Hassrede" eingestuften Kommentar löschen und den Nutzer zeitweilig sperren. Grundrechte sind nämlich Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche  Eingriffe und entfalten zwischen Privaten, also hier zwischen dem Nutzer und facebook, nur mittelbare Wirkung.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Nutzer der Interplattform facebook. Er kommentierte in den vergangenen zwei bis drei Jahren in mindestens hundert Fällen u.a. Postings von Politikern und Medien mit dem Satz: "Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!". Bis zum 28.5.2018 blieb dieser Satz von facebook unbeanstandet. In der Nacht zum 29.5.2018 löschte facebook den Beitrag mit der Begründung, dass er gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstoße, insbesondere gegen ihre Standards hinsichtlich "Hassreden". Außerdem sperrte facebook den Antragsteller für dreißig Tage von allen Aktivitäten.

Der Antragsteller beantragte daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung, es facebook zu untersagen, den zitierten Kommentar zu löschen oder ihn wegen dieses Kommentars auf facebook zu sperren. Er war der Ansicht, es handele sich bei seinem Kommentar um eine Aufforderung an die deutsche Politik, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei.

Das LG hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers vor dem OLG blieb erfolglos.

Gründe:
Der Antragsteller hat keinerlei Ansprüche gegenüber facebook.

Die Einordnung des Kommentars des Antragstellers als "Hassrede" i.S.d. Gemeinschaftsstandards von facebook ist nicht zu beanstanden, da der Kommentar dazu auffordert, Flüchtlinge auszuschließen und zu isolieren, was nach Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards unzulässig ist. Der Kommentar geht auch über eine bloße Kritik und Diskussion der Einwanderungsgesetze hinaus.

Aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gem. Art 5 GG ergibt sich nichts anderes. Grundrechte sind nämlich Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche  Eingriffe und entfalten zwischen Privaten, also hier zwischen dem Nutzer und facebook, nur mittelbare Wirkung. Die in diesem Fall angewandten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von facebook berücksichtigen diese mittelbare Wirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit in angemessener Weise.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.06.2018 17:17
Quelle: OLG Karlsruhe Pressemitteilung vom 28.6.2018

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